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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für die Zusammenarbeit mit Unternehmen (B2B). Maßgeblich für den einzelnen Auftrag ist das individuelle Angebot; im Übrigen gelten diese AGB.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Web-, Marketing-, Automatisierungs- und KI-Leistungen zwischen der Merust Trust SL, handelnd unter der Marke Conexa Digital, CL Río Cervol 2, 46940 Manises (Valencia), Spanien, NIF B72898414 (nachfolgend „Conexa“), und ihren Kunden.

(2) Das Angebot von Conexa richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nicht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Conexa stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Leistungen und Vertragsgegenstand

(1) Conexa erbringt Leistungen in den Bereichen Web-Entwicklung, Hosting und Betrieb, Suchmaschinen-Optimierung sowie Optimierung für KI-Antwortmaschinen (SEO/GEO, auch AEO oder Answer-Engine-Optimierung genannt), bezahlte Werbekampagnen (u. a. Google Ads), Social Media, Prozess-Automatisierung, KI-gestützte Systeme, Schnittstellen- und CRM-Integrationen, Reporting sowie Content- und Video-Produktion. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem gewählten Modell (Absatz 2), aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung auf conexadigital.eu/zusammenarbeit und aus dem individuellen Angebot; im Zweifel geht das individuelle Angebot der allgemeinen Beschreibung vor.

(2) Die Zusammenarbeit ist in zwei Modellen möglich: (a) als einmaliges Projekt zu einem Festpreis (z. B. der Aufbau einer Website; Werkvertrag) und (b) als laufende Partnerschaft in den Paketen „SEO & GEO Basis“, „SEO & GEO Plus“, „SEO & GEO + Werbung“, „Digitalisierung“ und „Enterprise“ (Dauerschuldverhältnis); die Pakete sind auf conexadigital.eu unter den technischen Kennungen starter, foundation, growth, performance und enterprise erreichbar. Media-Budgets für Werbeplattformen (z. B. Google, Meta) sind in den Preisen nicht enthalten; sie werden vom Kunden bereitgestellt und transparent gesondert ausgewiesen.

(3) Der in den Paketen enthaltene Leistungsumfang ist mengenmäßig begrenzt (§ 5). Individuelle Software- und SaaS-Entwicklung (z. B. kundeneigene Portale oder Branchenlösungen) ist nicht Bestandteil der Pakete und wird ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Einzelangebots erbracht (conexadigital.eu/eigene-software).

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Conexa die vereinbarte Tätigkeit nach dem Stand der fachlichen Praxis, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. konkrete Platzierungen in Suchmaschinen, Sichtbarkeit in KI-Assistenten, bestimmte Klick-, Lead- oder Umsatzzahlen). Die Optimierung für KI-Antwortmaschinen (GEO/AEO) ist eine Optimierungsleistung; eine bestimmte Darstellung in KI-Systemen wird nicht zugesichert.

(5) Conexa erbringt die Leistungen selbst oder durch sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer und Dienstleister; eine gesonderte Zustimmung des Kunden ist dafür nicht erforderlich. Für die Leistung bleibt Conexa gegenüber dem Kunden verantwortlich. Soweit dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gelten zusätzlich § 12 und der gesondert geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage. Die auf der Website genannten Preise sind Festpreise für den dort beschriebenen Leistungsumfang, soweit sie nicht ausdrücklich mit „ab“ gekennzeichnet sind. Mit „ab“ gekennzeichnete Preise — derzeit das Paket „SEO & GEO Plus“ — sind Startpreise; der konkrete Preis richtet sich dort nach dem Umfang der betreuten Website und wird vor Vertragsbeginn im individuellen Angebot verbindlich festgelegt. Enterprise wird ausschließlich nach individuellem Angebot vereinbart.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das individuelle Angebot von Conexa in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Unterzeichnung annimmt.

(3) Anfragen über das Kontaktformular sind unverbindlich und begründen noch kein Vertragsverhältnis.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer bzw. IVA. Bei Leistungen an Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat geht die Steuerschuld regelmäßig auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren, Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG; in Deutschland § 13b UStG). Conexa weist die Rechnung in diesem Fall ohne Umsatzsteuer aus; der Kunde teilt Conexa hierfür seine USt-IdNr. mit.

(2) Projektmodell: Der Aufbau einer Website erfolgt zu einem Festpreis von 499 € netto für eine Startseite und bis zu vier Unterseiten in einer Sprache (jede weitere Seite 99 € netto, jede weitere Sprache 199 € netto). Hinzu kommt eine einmalige Pauschale von 99 € netto für den Livegang unter einer Domain des Kunden; sie entfällt, wenn die Website über Conexa gehostet wird. Optional zuzüglich Hosting und Pflege ab 35 € netto/Monat. Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % des Festpreises bei Auftragserteilung und 50 % bei Abnahme (§ 8) fällig.

(3) Partnerschaftsmodell: Die laufenden Pakete werden monatlich abgerechnet. Gegenstand der Pakete „SEO & GEO Basis“ und „SEO & GEO Plus“ ist die laufende Betreuung einer bereits bestehenden Website; die Erstellung einer Website ist darin nicht enthalten und erfolgt im Projektmodell nach Absatz 2. Hosting und Wartung sind in den Paketen „SEO & GEO Basis“ und „SEO & GEO Plus“ nicht enthalten und können gesondert hinzugebucht werden (ab 35 € netto/Monat, monatlich kündbar). Die Preise betragen derzeit: „SEO & GEO Basis“ 349 €, „SEO & GEO Plus“ ab 849 €, „SEO & GEO + Werbung“ 2.199 €, „Digitalisierung“ 3.899 €, jeweils netto pro Monat; Enterprise nach individuellem Angebot. Für den einzelnen Vertrag maßgeblich sind die im individuellen Angebot vereinbarten Preise und Leistungsgrenzen; die auf conexadigital.eu/zusammenarbeit veröffentlichten Angaben geben den bei Vertragsschluss gültigen Stand wieder. Eine einseitige Änderung vereinbarter Preise während der Laufzeit erfolgt nicht.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(6) Aussetzung der Leistungen. Befindet sich der Kunde nach einer Mahnung in Textform weitere fünf Kalendertage im Zahlungsverzug, ist Conexa berechtigt, sämtliche laufenden Leistungen des Partnerschaftsmodells auszusetzen, eingeräumte Zugänge zu sperren und ein über Conexa gebuchtes Hosting bis zum Ausgleich der offenen Forderung abzuschalten. Mit Zahlungseingang werden die Leistungen unverzüglich wieder aufgenommen und die Zugänge wieder freigegeben; ein gesonderter Wiederaufnahmebetrag wird nicht berechnet. Da Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen nach § 9 Abs. 1 erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung für den Abrechnungszeitraum entstehen, in dem sie erstellt wurden, ist Conexa berechtigt, die Nutzung der im unbezahlten Abrechnungszeitraum neu erstellten Inhalte (insbesondere neue Seiten und Texte) bis zum Zahlungseingang zu untersagen und diese Inhalte, soweit die Website über Conexa gehostet wird, bis dahin offline zu nehmen. Bereits vollständig vergütete Arbeitsergebnisse bleiben davon unberührt und verbleiben beim Kunden; ein Rückbau vergüteter Leistungen findet nicht statt.

(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungsumfang, Mengengrenzen und Mehrleistungen

(1) Der in den Paketen enthaltene Leistungsumfang ist mengenmäßig begrenzt (z. B. Anzahl der Seiten, der monatlichen Änderungen, der Kampagnen, der Integrationen, der Entwicklungsstunden oder das verwaltete Werbebudget). Die für den Vertrag maßgeblichen Grenzen ergeben sich aus dem individuellen Angebot und der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung auf conexadigital.eu/zusammenarbeit. Ein Paket umfasst, soweit nicht anders vereinbart, eine Website bzw. eine Domain.

(2) Nicht genutzte monatliche Kontingente verfallen zum Monatsende und werden nicht in Folgemonate übertragen.

(3) Leistungen, die den vereinbarten Umfang überschreiten (Mehrleistungen), werden nur nach vorheriger Freigabe des Kunden in Textform erbracht und gesondert vergütet — soweit nichts anderes vereinbart ist, zu einem Stundensatz von 120 € netto, abgerechnet im 15-Minuten-Takt. Für bestimmte Mehrleistungen können die auf conexadigital.eu/zusammenarbeit ausgewiesenen Festpreise gelten.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Projektmodell: Der Projektvertrag endet mit Abnahme des Werks (§ 8); eine laufende Mindestlaufzeit besteht nicht. Gesondert gebuchtes Hosting und Pflege (§ 4 Abs. 2 und 3) laufen monatlich und sind von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar; die Mindestlaufzeit nach Absatz 2 gilt dafür nicht.

(2) Partnerschaftsmodell: Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten, soweit im individuellen Angebot keine andere Laufzeit vereinbart ist. Er kann erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden; wird er nicht gekündigt, läuft er auf unbestimmte Zeit weiter und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.

(3) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z. B. E-Mail an info@conexadigital.eu).

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Folgen der Beendigung (Partnerschaftsmodell): Conexa betreibt keinen Lock-in. Mit Vertragsende enden Hosting, Betrieb und die laufenden, an die Conexa-Infrastruktur gebundenen Leistungen (z. B. Automatisierungen, Dashboards, KI-gestützte Funktionen). Der Kunde erhält auf Wunsch (a) seine Inhalte und Daten in einem gängigen, auslesbaren Format und (b) eine eigenständig lauffähige Fassung der für ihn erstellten Website, die er bei einem Anbieter seiner Wahl weiterbetreiben kann; diese Herausgabe erfolgt im Rahmen der ordentlichen Beendigung ohne gesonderte Vergütung. Nicht übertragen werden die wiederverwendbaren Basiskomponenten, Frameworks, internen Werkzeuge und Backend-Systeme von Conexa (§ 9 Abs. 2). Für die herausgegebene Fassung sowie für nach der Übergabe vom Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen und für den Betrieb in fremder Umgebung übernimmt Conexa keine Gewährleistung und keine Haftung. Eine darüber hinausgehende Migrationsunterstützung ist Mehrleistung (§ 5 Abs. 3). Eine registrierte Domain verbleibt bei der Person, auf die sie registriert ist.

(6) Vorzeitige Beendigung durch den Kunden während der Mindestlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 kann der Kunde den Vertrag des Partnerschaftsmodells auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende beenden. Geschieht dies, ohne dass ein von Conexa zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, schuldet der Kunde als Ausgleich für die zu Beginn der Zusammenarbeit anfallenden Vorleistungen einen Betrag in Höhe von 50 % der auf die verbleibende Mindestlaufzeit entfallenden Monatsvergütungen netto; dieser Betrag ist mit der Beendigung zur Zahlung fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als dieser Betrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Absatz 4) bleibt unberührt und löst keinen Ausgleich aus.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt Conexa rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Freigaben zur Verfügung (z. B. Zugangsdaten zu Werbekonten und Domains, Texte, Bild- und Markenmaterial sowie einen Ansprechpartner).

(2) Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt, und stellt Conexa insoweit von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.

(3) Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückgehen, gehen nicht zu Lasten von Conexa; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(4) Für die rechtliche Zulässigkeit seiner eigenen Geschäftstätigkeit und der von ihm freigegebenen Werbeaussagen bleibt der Kunde selbst verantwortlich.

§ 8 Abnahme und Gewährleistung

(1) Werkleistungen (insbesondere im Projektmodell) sind nach Fertigstellung abzunehmen. Nimmt der Kunde das Werk in Betrieb, gilt es als abgenommen. Fordert Conexa den Kunden nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auf und verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

(2) Conexa beseitigt gerügte Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Mängel, die innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme gerügt werden, beseitigt Conexa im Rahmen der Nacherfüllung ohne gesonderte Vergütung. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

(3) Änderungs- und Erweiterungswünsche, die über die Beseitigung von Mängeln hinausgehen, sind Mehrleistungen (§ 5 Abs. 3).

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung räumt Conexa dem Kunden die für den Vertragszweck erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Website-Inhalte, Texte, Grafiken, Videos) ein. Soweit nicht ausdrücklich ein ausschließliches Recht vereinbart ist, handelt es sich um ein einfaches Nutzungsrecht.

(2) Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind Open-Source-Komponenten (für diese gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzen) sowie vorbestehende Werkzeuge, Frameworks und wiederverwendbare Basiskomponenten von Conexa; an letzteren erhält der Kunde ein einfaches, für den Betrieb der gelieferten Arbeitsergebnisse erforderliches Nutzungsrecht.

(3) Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Nutzung gelieferter Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet.

§ 10 Einsatz von KI und Kennzeichnung

(1) Conexa setzt bei der Leistungserbringung auch KI-Systeme ein (z. B. für Text-, Bild- und Videoerstellung sowie für Automatisierung). KI-generierte Inhalte werden vor Veröffentlichung durch Menschen geprüft; die Freigabe der zu veröffentlichenden Inhalte erfolgt durch den Kunden.

(2) Soweit rechtlich geboten, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“), werden KI-Interaktionen und KI-generierte Inhalte als solche gekennzeichnet.

§ 11 Haftung

(1) Conexa haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Conexa nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Conexa haftet nicht für das Ausbleiben bestimmter wirtschaftlicher Erfolge (§ 2 Abs. 4) und nicht für Änderungen an Drittplattformen (z. B. Algorithmus- oder Richtlinienänderungen bei Google, Meta oder KI-Anbietern), die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

(4) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

(5) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO. Verarbeitet Conexa personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung auf conexadigital.eu ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter conexadigital.eu/datenschutz.

(3) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur für die Vertragsdurchführung.

(4) Conexa darf den Kunden nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Conexa (Manises, Provinz Valencia, Spanien). Conexa ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht daher nicht; Conexa nimmt an einem solchen Verfahren auch nicht freiwillig teil.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Individuell ausgehandelte Abreden haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

(5) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Conexa in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Höhere Gewalt. Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren — etwa Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen, Streik, längere Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie längere Störungen oder Einstellungen von Diensten Dritter, auf die die Leistung angewiesen ist — befreien die betroffene Partei für die Dauer der Behinderung und für eine angemessene Wiederanlaufzeit danach von ihrer Leistungspflicht. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(8) Vertragssprache ist Deutsch. Diese Bedingungen werden ausschließlich in deutscher Sprache vereinbart. Übersetzungen in andere Sprachen dienen allein der Verständlichkeit und begründen keine eigenen Rechte; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Stand: September 2026 · Conexa Digital, Marke der Merust Trust SL, Manises (Valencia), Spanien · Fragen zu diesen Bedingungen: info@conexadigital.eu

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